FG Köln - Urteil vom 11.12.2024
4 K 2214/23
Normen:
AO § 162 Abs. 2; AO § 90 Abs. 2; AO § 152; FGO § 76 Abs. 1 S. 1;

Änderung eines Einkommenssteuerbescheid aufgrund einer zu hohen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

FG Köln, Urteil vom 11.12.2024 - Aktenzeichen 4 K 2214/23

DRsp Nr. 2025/4201

Änderung eines Einkommenssteuerbescheid aufgrund einer zu hohen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

Tenor

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid des Klägers wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der festzusetzenden Steuern wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 2; AO § 90 Abs. 2; AO § 152; FGO § 76 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Kläger sind verheiratet und werden für das Streitjahr zusammenveranlagt. Die Eheleute beziehen jeweils ...einkünfte, die Ehefrau hat einen ... betrieben, welchen sie zum 31.12.2021 (vgl. Gewerbeabmeldung Bl. 108f eAkte) aufgegeben hat.

Am 25.08.2021 wies der Beklagte die Z LLP (im Folgenden: Z LLP) mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren im Besteuerungsverfahren der Klägerin als Bevollmächtigte nach § 80 Abs. 7 der Abgabenordnung (AO) zurück. Die auf die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung bezogene Klage wurde in dem Klageverfahren 4 K 1951/21 mit Urteil vom 28.04.2023 abgewiesen, die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) mit Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) VII B 79/23 vom 19.02.2024 als unzulässig verworfen.

1. 2. I. II. III. 1. 2. 3. 4. 5. 6. IV. V.