Der Bescheid für 2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG vom 24.01.2020 wird dahingehend abgeändert, dass sämtliche im Rahmen der "Incentive Reisen" vom Beklagten als nicht-abziehbare Betriebsausgaben behandelten Aufwendungen abgezogen werden und dadurch das dem Organträger zuzurechnende Einkommen um ... € verringert wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben für sog. Incentive-Reisen.
Die Klägerin war im streitbefangenen Veranlagungszeitraum 2014 körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organgesellschaft der Z- AG mit Sitz in Y. Sie ist Rechtsnachfolgerin der X AG.
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