FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.11.2024
3 K 164/22
Normen:
StromStG § 5 Abs. 1 S. 1; StromStV § 1a Abs. 2 S. 1; StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 b); StromStG § 3;

Steuerpflichtigkeit von Strom auf dem Gelände eines Gewerbezentrums

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.11.2024 - Aktenzeichen 3 K 164/22

DRsp Nr. 2025/2693

Steuerpflichtigkeit von Strom auf dem Gelände eines Gewerbezentrums

1. Versorger im Sinne von § 2 Nr. 1 StromStG ist derjenige, der objektiv Strom leistet. Das setzt eine objektiv vorhandene schuldrechtliche Beziehung zwischen dem Leistenden und dem Letztverbraucher voraus. 2. Der Vermieter eines Gewerbezentrums, in dem einer der Mieter Strom erzeugt, der in das Netz des Gewerbezentrums eingespeist und von anderen Mietern sowie dem Vermieter verbraucht wird, ist kein Versorger, sondern Letztverbraucher.

Tenor

Die Stromsteuerbescheide vom ..., vom ... und vom ..., alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ..., werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

StromStG § 5 Abs. 1 S. 1; StromStV § 1a Abs. 2 S. 1; StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 b); StromStG § 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Leistung von Strom, der auf dem Gelände eines Gewerbezentrums erzeugt und verbraucht wird, stromsteuerpflichtig ist.

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