Die Stromsteuerbescheide vom ..., vom ... und vom ..., alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ..., werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Leistung von Strom, der auf dem Gelände eines Gewerbezentrums erzeugt und verbraucht wird, stromsteuerpflichtig ist.
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