FG München - Urteil vom 03.06.2026
4 K 2155/24

FG München - Urteil vom 03.06.2026 (4 K 2155/24) - DRsp Nr. 2026/6849

FG München, Urteil vom 03.06.2026 - Aktenzeichen 4 K 2155/24

DRsp Nr. 2026/6849

Keine Steuerbefreiung nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG für einen Bauplatz, der nur einmal jährlich gemulcht wird

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Schenkungsteuerbescheids und hierbei insbesondere die Frage, ob ein Bauplatz als steuerbegünstigtes Vermögen nach § 13b Abs. 1 Nr. 1des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) einzuordnen ist.