FG München - Urteil vom 21.03.2019
11 K 1476/17

FG München - Urteil vom 21.03.2019 (11 K 1476/17) - DRsp Nr. 2024/12408

FG München, Urteil vom 21.03.2019 - Aktenzeichen 11 K 1476/17

DRsp Nr. 2024/12408

Schadensersatzzahlungen, die nicht auf (schuldhaften) Handlungen im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung des Steuerpflichtigen beruhen, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 10. September 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2017 wird mit der Maßgabe geändert, dass der Besteuerung ein zu versteuerndes Einkommen von xx.xxx € zugrunde gelegt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die Berechnung der Einkommensteuer 2012 nach Maßgabe der Urteilsgründe durchzuführen, dem Kläger das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich mitzuteilen und den Einkommensteuerbescheid 2012 nach der Rechtskraft des Urteils neu bekannt zu geben.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob für das Jahr 2012 Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung sowie außergewöhnliche Belastungen zutreffend berücksichtigt worden sind.