FG Münster - Urteil vom 14.11.2024
3 K 908/23 F
Normen:
ErbStG § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 1;

Keine Berücksichtigung unvermieteter Grundstücke im Zustand der Bebauung als Verwaltungsvermögen iSd § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 1 ErbStG

FG Münster, Urteil vom 14.11.2024 - Aktenzeichen 3 K 908/23 F

DRsp Nr. 2025/277

Keine Berücksichtigung unvermieteter Grundstücke im Zustand der Bebauung als Verwaltungsvermögen iSd § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 1 ErbStG

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen (§ 97 BewG) nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, die gesonderte und einheitliche Feststellung der Anzahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme nach § 13a Abs. 4 ErbStG, die gesonderte und einheitliche Feststellung der Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden (§ 13b Abs. 10 ErbStG) für Zwecke der Schenkungsteuer auf den Bewertungsstichtag 31.12.2019 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 24.03.2023 und der Einspruchsentscheidung vom 30.03.2023 wird dahingehend abgeändert, dass die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG mit einem Wert i. H. v. 0,00 € und die Summe der gemeinen Werte des jungen Verwaltungsvermögens mit 0,00 € festgestellt werden.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird zugelassen.