Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen für den Zeitraum 08.08.2011 bis 07.08.2016 vom 20.07.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.02.2024 wird dahingehend abgeändert, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen auf 11.086.498,- € festgestellt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese selbst.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitig ist, ob bei der Berechnung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen für den Zeitraum 08.08.2011 bis 07.08.2016 die Vergütungen an Herrn Y. als geschäftsführenden und persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin sowie an die Kommanditistin Frau I. zu berücksichtigen sind.
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