FG Münster - Urteil vom 20.05.2011
4 K 234/10 F

FG Münster - Urteil vom 20.05.2011 (4 K 234/10 F) - DRsp Nr. 2026/3060

FG Münster, Urteil vom 20.05.2011 - Aktenzeichen 4 K 234/10 F

DRsp Nr. 2026/3060

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte den Gewinn des Streitjahres 2002 zu Recht erhöht hat, indem er eine Rücklage nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) aufgelöst und einen Gewinnzuschlag vorgenommen hat.

Die Klägerin zu 2. ist Ärztin. Sie war in den Jahren 1997 bis 1999 mit ihrem Vater, der ebenfalls Arzt war, in einer Gemeinschaftspraxis tätig; die hieraus resultierenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden gesondert und einheitlich festgestellt. Ab 01.01.2000 führte die Klägerin zu 2. die Praxis - für ein Jahr - allein. Die Gewinnermittlung erfolgte nach § 4 Abs. 3 EStG. Für das Jahr 2000 bildete sie eine "Ansparabschreibung" nach § 7g EStG in Höhe von xx DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einnahme-Überschuss-Rechnung 2000 und den Kontennachweis zur Gewinnermittlung Bezug genommen. Der Beklagte legte bei der Einkommensteuerveranlagung der Klägerin zu 2. den erklärten Gewinn zu Grunde.