Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 28.11.2023 und vom 29.11.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 18.01.2024 verpflichtet, Kindergeld für das Kind L für die Monate März 2023 bis Januar 2024 und für das Kind M für die Monate Juli 2023 bis Januar 2024 festzusetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu einem Anteil von 4/22 und die Beklagte zu einem Anteil von 18/22.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitig ist, ob und ggf. inwieweit der Klägerin ein Anspruch auf Kindergeld für ihre beiden Kinder M und L jeweils für den Zeitraum März 2023 bis Januar 2024 zusteht.
Die Klägerin ist polnische Staatsangehörige und Mutter des am 00.00.2009 geborenen Kindes L sowie des am 00.00.2022 geborenen Kindes M.
Sie ist geschieden und seit Januar 2021 in Deutschland wohnhaft. Die Kinder leben mit ihr in häuslicher Gemeinschaft. Sie lebt zurzeit von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|