Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob eine Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 4 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) aufgrund einer teleologischen Reduktion dieser Norm dann zu unterbleiben hat, wenn die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) eine Kapitalgesellschaft ist.
Die im Jahr 2003 gegründete Klägerin betreibt in der Rechtsform einer KGaA mbH nach ihrer Satzung die Herstellung und den Vertrieb von X-Erzeugnissen .... Tatsächlich ist die Klägerin ... für die Unternehmen des A-Konzerns tätig, der ein auf dem Gebiet der X-Herstellung ... tätiges Familienunternehmen ist. Die Klägerin stellt den Konzerngesellschaften verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung und verwaltet den überwiegenden Teil des Grundvermögens des Konzerns. Ihr Geschäftsjahr läuft vom ... bis zum ... des Folgejahres.
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