Die Umsatzsteuerbescheide für 2020 und 2021 vom 9.1.2023 in der Fassung der jeweiligen Einspruchsentscheidung vom 25.1.2023 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzungen 2020 und 2021 strittig.
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