FG Münster - Urteil vom 30.08.2024
4 K 379/20
Normen:
StBerG § 35 Abs. 4;

Ermessensentscheidung bezüglich des Nichtbestehens einer Steuerberaterprüfung

FG Münster, Urteil vom 30.08.2024 - Aktenzeichen 4 K 379/20

DRsp Nr. 2025/2694

Ermessensentscheidung bezüglich des Nichtbestehens einer Steuerberaterprüfung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StBerG § 35 Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Steuerberaterprüfung 2019 der Klägerin zu Recht aufgrund des Ergebnisses ihrer schriftlichen Aufsichtsarbeiten für nicht bestanden erklärt hat.

Die am xx.xx. xxxx geborene Klägerin studierte zunächst - von Juli 2007 bis März 2013 - an der Universität xxx (Bachelor of Science; Volkswirtschaftslehre). Danach - im Zeitraum vom August 2013 bis Juni 2015 - schloss sie eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten erfolgreich ab. Anschließend war die Klägerin seit dem Juli 2015 als Steuerassistentin tätig.

Im Jahr 2018 nahm die Klägerin erstmalig an der Steuerberaterprüfung teil. Ihre Gesamtnote für die schriftliche Prüfung betrug 4.5. Die Klägerin legte den mündlichen Teil der Steuerberaterprüfung ab und bestand die Steuerberaterprüfung nicht.

Nach einer Besprechung der Aufgabenentwürfe wurden die Aufsichtsarbeiten für die Steuerberaterprüfung 2019 im Einvernehmen der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden ausgewählt (Niederschrift des Bundesministeriums der Finanzen, Bl. 91 der Gerichtsakte).

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