Zwischen den Beteiligten ist für die Jahre 1975 bis 1978 (Streitjahre) streitig, ob der Kläger als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft von der Körperschaftsteuer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 Körperschaftsteuergesetz (KStG) a.F. bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG 1977 sowie von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 6 Gewerbesteuergesetz (GewStG) freizustellen ist.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit Sitz in O. In der für die Streitjahre gültigen Fassung der Satzung vom 19. August 1975 (s. im einzelnen Bl. 8 bis 14 der Satzungs-/Vertrags-Akte) heißt es - soweit hier von Bedeutung - wie folgt:
§ 2 Zweck und Ziele
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