FG Nürnberg - Urteil vom 11.03.2025
1 K 220/23

FG Nürnberg - Urteil vom 11.03.2025 (1 K 220/23) - DRsp Nr. 2025/7358

FG Nürnberg, Urteil vom 11.03.2025 - Aktenzeichen 1 K 220/23

DRsp Nr. 2025/7358

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist die Ablehnung des Antrags auf Kindergeld für das Kind A für die Monate April 2021 bis Juli 2021.

Der Kläger ist der Vater des Kindes A (geboren am xx.03.2005). Das Kind lebt in Rumänien im gemeinsamen Haushalt der Kindseltern, zusammen mit der Ehefrau des Klägers und Kindsmutter, B, die dort nichtselbständig erwerbstätig ist.

Der Kläger war von 12.04.2021 bis 31.07.2021 (oder 16.07.2021 lt. Arbeitgeberbescheinigung) als aus Rumänien entsandter Arbeitnehmer in Deutschland nichtselbständig tätig. Laut Arbeitgeberbescheinigung zur Vorlage bei der Familienkasse der Firma C vom 17.03.2022 bestand ein Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nicht, weil "der entsandte AN [Arbeitnehmer] in Rumänien versichert wurde." Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2021 über den Zeitraum 12.04. - 31.07. weist keine Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung aus.

Der Kläger beantragte am 08.11.2021 Kindergeld ab März 2021.

Im Kindergeldantrag gab er an, für A Kindergeld in Rumänien zu beziehen.