1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitig ist die Ablehnung des Antrags auf Kindergeld für die Kinder A und B ab September 2022.
Der Kläger ist der Vater der Kinder A (geboren am xx.07.2016) und B (geboren am xx.09.2018). Die Kinder leben in Ungarn im gemeinsamen Haushalt der Kindseltern, zusammen mit der Ehefrau des Klägers und Kindsmutter, C, die nichtselbständig erwerbstätig ist.
Der Kläger war lt. Arbeitgeberbescheinigungen der Firma D vom 30.09.2022 im Zeitraum 01.09.2022 bis 31.08.2024 als von Ungarn entsandter Arbeitnehmer in Deutschland nichtselbständig tätig. Auf ihn ist im Streitzeitraum ungarisches Recht anwendbar, vgl. Tz. 2.1 der A1-Bescheinigung vom 15.09.2022.
Die Kindsmutter bezog laufend in Ungarn Kindergeld für beide Kinder in Höhe von jeweils 13.300 HUF (entspricht 32 €) monatlich.
Der Kläger beantragte am 19.10.2022 in Deutschland Kindergeld für beide Kinder.
Die beklagte Familienkasse lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28.03.2023 ab.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|