1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Streitig ist der Vorsteuerabzug beim Handel mit Personenkraftwagen.
Der Kläger handelte im Streitjahr als Einzelunternehmer mit Kraftfahrzeugen ganz überwiegend im Inland. Er ermittelte seine Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten. Daneben war er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der S GmbH, die ihren Geschäftssitz unter der gleichen Anschrift wie das Einzelunternehmen hatte und ebenfalls mit Kraftfahrzeugen handelte, allerdings ganz überwiegend grenzüberschreitend. Der Kläger hatte die Geschäftsräume von einem Dritten angemietet und der S GmbH durch privatschriftlichen Vertrag gegen eine monatliche Pauschale die Mitbenutzung der Räume und der Büroeinrichtung, insbesondere der Telekommunikationsanlagen eingeräumt. Als Geschäftsführer der GmbH erhielt er ein festes Gehalt, hatte Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und einen Jahresurlaub von dreißig Arbeitstagen.
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