Die Freistellungsbescheinigung vom 30. Juni 2015 wird unter Aufhebung des Widerrufsbescheids vom 11. März 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2021 dahingehend geändert, dass der vom Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn zu 50% (im Lohnsteuererhebungszeitraum 2016 ... €, im Lohnsteuererhebungszeitraum 2017 ... € und im Lohnsteuererhebungszeitraum 2018 ... €) von der Lohnsteuer freizustellen ist.
Der Bescheid über die Festsetzung von nachzufordernder Lohnsteuer für die Jahre 2016, 2017 und 2018 vom 13. September 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2021 wird dahingehend geändert, dass die nachzufordernde Lohnsteuer samt Solidaritätszuschlag für die Jahre 2016, 2017 und 2018 unter Zugrundelegung des nicht von der Lohnsteuer freigestellten Bruttoarbeitslohns in Höhe von ... € in 2016, ... € in 2017 und ... € in 2018 neu berechnet wird. Die Berechnung wird gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger und dem Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt.
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