Die Kostenrechnung vom 14. Oktober 2024 wird dahin abgeändert, dass von der Erinnerungsführerin eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen in Höhe von 232,00 Euro angefordert wird.
Für das Erinnerungsverfahren werden Gebühren nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen die Höhe der von ihr nach Erhebung der Klage angeforderten gerichtlichen Verfahrensgebühr.
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