FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 17.12.2024
5 Ko 674/24

FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 17.12.2024 (5 Ko 674/24) - DRsp Nr. 2025/4159

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.12.2024 - Aktenzeichen 5 Ko 674/24

DRsp Nr. 2025/4159

Für Verfahren in Kindergeldangelegenheiten aus sozialpolitischen Gründen soll kein Mindeststreitwert festgesetzt werden, da Kläger, die regelmäßig auf Kindergeld angewiesen sind, nicht mit unangemessen hohen Gerichtskosten belegt werden sollen, wenn sie lediglich Kindergeld für einen begrenzten Zeitraum geltend machen und der Streitwert deshalb unterhalb des Mindeststreitwertes liegt. Dies gilt erst recht, wenn die Rückzahlung von Kindergeld in Höhe eines unter dem Mindeststreitwert liegenden Betrages Streitgegenstand ist.

Tenor

Die Kostenrechnung vom 14. Oktober 2024 wird dahin abgeändert, dass von der Erinnerungsführerin eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen in Höhe von 232,00 Euro angefordert wird.

Für das Erinnerungsverfahren werden Gebühren nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen die Höhe der von ihr nach Erhebung der Klage angeforderten gerichtlichen Verfahrensgebühr.