FG Hamburg - Beschluss vom 10.02.2025
4 V 4/25
Normen:
FGO § 69 Abs. 3;

Finanzgerichtsordnung; Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses in AdV-Verfahren bei fehlender Begründung

FG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2025 - Aktenzeichen 4 V 4/25

DRsp Nr. 2025/4259

Finanzgerichtsordnung; Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses in AdV-Verfahren bei fehlender Begründung

Lässt ein Antragsteller eine Frist zur Begründung seines AdV-Antrags ohne Reaktion und ohne einen Fristverlängerungsantrag verstreichen, entfällt sein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat unter dem 9. Januar 2025 bei Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und beantragt, die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides AT/SXXX/2024/XXX anzuordnen. In der Antragsschrift heißt es, dass eine Begründung mit gesondertem Schriftsatz erfolge.

Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 hat der Vorsitzende des Senats die Antragstellerin aufgefordert, den Antrag binnen drei Wochen zu begründen. Eine Reaktion auf diese gerichtliche Verfügung erfolgte in der Folgezeit nicht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.