Die Beteiligten streiten um die Einordnung von Waren in den Zolltarif.
Auf Antrag der Klägerin vom 03. März 2009 wurde ihr unter der Nummer DE XXX/09 eine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt, mit der von der Klägerin vorgelegte Ware, ein zerlegter Gartenpavillon, der Position 6306 9900 der Kombinierten Nomenklatur (KN) - "andere konfektionierte Spinnstoffware, andere als Planen und Markisen, Zelte, Segel und Luftmatratzen, aus anderen Spinnstoffen als aus Baumwolle" - zugewiesen wurde.
Die Klägerin legte fristgerecht Einspruch ein, weil die Ware ihrer Meinung nach in die Position 3926 9092 KN - "andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914, andere" - einzureihen sei.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2010 (Gerichtsakte Bl. 17), der Klägerin zugestellt am 07. Januar 2011, als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit am 05. Februar 2011 erhobener Klage weiter.
Die Klägerin beantragt,
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