BSG - Beschluss vom 06.02.2025
B 6 KA 3/24 BH
Normen:
SGB V § 75a;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 08.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 227/21
LSG Hessen, vom 17.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 55/22

Finanzielle Förderung der Weiterbildung Allgemeinmedizin; Widerspruch gegen eine Entscheidung der KÄV

BSG, Beschluss vom 06.02.2025 - Aktenzeichen B 6 KA 3/24 BH

DRsp Nr. 2025/4142

Finanzielle Förderung der Weiterbildung Allgemeinmedizin; Widerspruch gegen eine Entscheidung der KÄV

Es ist geklärt, dass die Anstellungsmöglichkeit von Ärzten in Weiterbildung nicht als Recht des anzustellenden Arztes, sondern als ausschließliches Recht des zugelassenen Praxisinhabers (bzw des Medizinischen Versorgungszentrums) ausgestaltet ist. Insofern kann sich der betreffende Arzt in Weiterbildung mangels Widerspruchsbefugnis auch nicht rechtswirksam gegen die Ablehnung der Förderung der Weiterbildung wenden. Denn auch sie betrifft allein Rechte des anstellenden Arztes (bzw der Berufsausübungsgemeinschaft oder des MVZ).

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Juli 2024 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB V § 75a;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die finanzielle Förderung der Weiterbildung Allgemeinmedizin.