Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin, eine GmbH, ein Finanzunternehmen i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 (KStG 2002) ist, das mit Anteilen in der Absicht eines kurzfristigen Eigenhandelserfolges gehandelt hat.
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