Im Hinblick auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Mai 2002 - II B 173/01 (BStBl 2002 II S. 844), in dem dieser ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG geäußert hat, ist ab sofort Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung von Feststellungsbescheiden der Bedarfsbewertung in Fällen des § 148 BewG zu entsprechen, wenn die Bedarfswerte erkennbar den Verkehrswert übersteigen.
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