FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 19.06.2024
FM3 - S 3812-c-1/2

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 19.06.2024 (FM3 - S 3812-c-1/2) - DRsp Nr. 2024/80357

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 19.06.2024 - Aktenzeichen FM3 - S 3812-c-1/2

DRsp Nr. 2024/80357

Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke in Drittstaaten; Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil vom 12. Oktober 2023 - C-670/21 (BA) -

Der EuGH hat mit Urteil vom 12. Oktober 2023 in der Rechtssache C-670/21 (BA), BStBl 2024 II S. 576, entschieden, dass die Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke nach § 13c ErbStG in der Fassung vom 24. Dezember 2008 (§ 13c ErbStG a.F.) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 bis 65 AEUV) verstößt, da Grundstücke in Drittstaaten von der Vergünstigung ausgeschlossen sind. Darüber hinaus hat der EuGH festgestellt, dass im Hinblick auf den Rechtfertigungsgrund der wirksamen Steueraufsicht entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung ein Ausschluss der Steuervergünstigung für Grundstücke in solchen Drittstaaten gerechtfertigt ist, mit denen kein umfassender Informationsaustausch besteht.

Die Entscheidung gilt gleichermaßen für den ab 1. Juli 2016 geltenden § , dessen Regelungsinhalt dem § a.F. entspricht. Nach § Absatz Nummer 2 wird der Befreiungsabschlag nur für Grundstücke, die im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, gewährt. Das Urteil des EuGH hat auch Auswirkungen auf Stundungen nach § Absatz , da dieser tatbestandlich auf die Belegenheitsvoraussetzung des § verweist.