Der EuGH hat mit Urteil vom 12. Oktober 2023 in der Rechtssache
Die Entscheidung gilt gleichermaßen für den ab 1. Juli 2016 geltenden § , dessen Regelungsinhalt dem § a.F. entspricht. Nach § Absatz Nummer 2 wird der Befreiungsabschlag nur für Grundstücke, die im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, gewährt. Das Urteil des EuGH hat auch Auswirkungen auf Stundungen nach § Absatz , da dieser tatbestandlich auf die Belegenheitsvoraussetzung des § verweist.
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