Aufgrund
des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung,
des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 2021, 2 BvL 12/11, BVerfGE 159 S. 149, sowie
des Urteils des BFH vom 24. Januar 2024, I R 49/21 (I R 39/10), BStBl 2024 II S. 853
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am 4. März 2025 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Ablehnung der gesonderten Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Absatz 5 KStG 2002 i.d.F. des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 entfallenden Solidaritätszuschlags werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Ablehnung dieser Festsetzung verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am 4. März 2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Absatz 5 KStG 2002 i.d.F. des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 entfallenden Solidaritätszuschlags.
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