Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes für Feststellungen von Grundsteuerwerten ab dem 1. Januar 2022 für die seit dem 1. Januar 2025 zu erhebende Grundsteuer die nachstehenden Regelungen. Sie ersetzen die koordinierten Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. November 2021 (BStBl 2021 I S. 2369) zur Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 (AEBewGrSt) und sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Verwaltungsanweisungen, die mit diesem Erlass in Widerspruch stehen, sind ab dem 30. April 2025 nicht mehr anzuwenden.
Zur besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Formulierung (z. B. "Steuerpflichtige*r") verzichtet. Bei Verwendung z. B. des Wortes "Steuerpflichtiger" im Text sind alle Geschlechter gemeint.
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