Nach R 43 Abs. 5 Satz 2
Dieses Wahlrecht kann nicht nur vom Bauherrn, sondern auch von einem Erwerber des Gebäudes ausgeübt werden.
Zur Ermittlung der Werte für die Anwendung der o. g. Vereinfachungsregelung durch den Erwerber wird im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der anderen Länder zu der Frage, ob und inwieweit bei Erwerb eines bereits teilsanierten Gebäudes die Modernisierungs- und Sanierungsaufwendungen des Veräußerers einzubeziehen sind, folgende Auffassung vertreten:
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