FinMin Brandenburg - Erlass vom 19.11.2024
12 - 36 - S 3812b/2024 - 001/001

FinMin Brandenburg - Erlass vom 19.11.2024 (12 - 36 - S 3812b/2024 - 001/001) - DRsp Nr. 2025/80033

FinMin Brandenburg, Erlass vom 19.11.2024 - Aktenzeichen 12 - 36 - S 3812b/2024 - 001/001

DRsp Nr. 2025/80033

Zuordnung von Dritten zur Nutzung überlassenen Grundstücken oder Grundstücksteilen zum Verwaltungsvermögen nach § 13b Absatz 4 Nummer 1 ErbStG;; Anwendung des BFH-Urteils vom 28. Februar 2024 - II R 27/21 -

Nach § 13b Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 ErbStG gehören Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten zum Verwaltungsvermögen.

In dem Sachverhalt, der dem Urteil des BFH vom 28. Februar 2024, II R 27/21, BStBl 2024 II S. 829, zugrunde liegt, gehörte zum Nachlassvermögen ein verpachteter Parkhausbetrieb.

Der BFH hat in dem Urteil entschieden, dass es sich bei dem Parkhaus um Verwaltungsvermögen handelt. Die Rückausnahme für eine Betriebsverpachtung im Ganzen sei nicht anzuwenden, da das Grundstück dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen wäre, wenn der Erblasser den Betrieb selbst betrieben hätte (§ 13b Absatz 4 Nummer 1 Satz 2 Buchst. b Satz 2 ErbStG). Unter den Begriff der Nutzungsüberlassung fallen dabei auch die kurzfristige und langfristige Überlassung von Parkplätzen an Parkende, unabhängig davon, ob diese im Rahmen einer Miete oder Verwahrung erfolgt.

Der BFH hat zudem in Rz. 37 bis 42 des Urteils ausgeführt, dass er die in R E 13b.13 Satz 3 ErbStR dargestellte Verwaltungsauffassung nicht teilt.