Für die erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Behandlung einer vom Treugeber vorgenommenen Übertragung von Ansprüchen aus einem Treuhandverhältnis gilt das Folgende:
Gegenstand der Zuwendung ist der Herausgabeanspruch des Treugebers nach §
Handelt es sich beim Treugut um nach §
Die Frage, ob (auch) eine vom Treugeber vorgenommene Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft begünstigungsfähig ist, ist jedoch wie folgt zu entscheiden:
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