FinMin Hamburg - Erlass vom 16.12.2024
S 2334 - 2024/011 - 52

FinMin Hamburg - Erlass vom 16.12.2024 (S 2334 - 2024/011 - 52) - DRsp Nr. 2025/80054

FinMin Hamburg, Erlass vom 16.12.2024 - Aktenzeichen S 2334 - 2024/011 - 52

DRsp Nr. 2025/80054

Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge

Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt Folgendes:

  • Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so kann der Wert der Flüge nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG ermittelt werden. Dies gilt auch bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2019,BStBl 2020 II S. 162).

  • Eine Bewertung nach § 8 Absatz 3 EStG kommt nicht in Betracht, wenn

    • die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben wird oder

    • Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge gewähren.

    In diesen Fällen sind die Flüge nach § 8 Absatz 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten.

  • In den Fällen der Bewertung nach § 8 Absatz 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für das Jahr 2025 werden die folgenden Durchschnittswerte (ohne Einbeziehung von Nebenkosten) nach § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG für jeden Flugkilometer festgesetzt.