Nach R 31 Abs. 8 Nr. 2
Zu der Frage, bis zu welchem Betrag eine Mahlzeit als üblich im Sinne dieser Regelung anzusehen ist, wird gebeten, die Auffassung zu vertreten, dass eine übliche Beköstigung nur vorliegt, wenn der Wert der Mahlzeit die maßgebende Grenze für ein sog. Arbeitsessen nach R 73 Abs. 2
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