FinMin Hessen - Erlass vom 03.12.2024
G1425 A-004-II41

FinMin Hessen - Erlass vom 03.12.2024 (G1425 A-004-II41) - DRsp Nr. 2025/80146

FinMin Hessen, Erlass vom 03.12.2024 - Aktenzeichen G1425 A-004-II41

DRsp Nr. 2025/80146

Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. GewStGErsetzt die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. Oktober 2023 (BStBl I S. 1791).

Die deutsche Wohnungswirtschaft hat ihre Bereitschaft erklärt, Unterstützungsleistungen für vor dem Krieg in der Ukraine Geflüchtete zur Verfügung zu stellen. Das Engagement der Wohnungsunternehmen wird dabei regelmäßig durch die Überlassung von möblierten Wohnungen, aber auch durch sonstige Unterstützungsleistungen erfolgen.

Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes unterliegen dem Grunde nach der erweiterten Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG. Ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt, wird aus Billigkeitsgründen für Einnahmen bis zum 31. Dezember 2025 nicht geprüft.