Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
Berlin
Brandenburg
Bremen
Mecklenburg-Vorpommern
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
wird die Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Absatz 2 BewG und § 19 GrStG in diesen Ländern wie folgt verlängert:
Für Grundsteuer-Änderungsanzeigen auf den Feststellungs- bzw. Festsetzungszeitpunkt 1. Januar 2025 wegen im Jahr 2024 eingetretener Änderungen:
bisherige Anzeigefrist 31. März 2025 - verlängert bis zum 31. Dezember 2025.
Für Grundsteuer-Änderungsanzeigen auf den Feststellungs- bzw. Festsetzungszeitpunkt 1. Januar 2026 wegen im Jahr 2025 eingetretener Änderungen:
bisherige Anzeigefrist 31. März 2026 - verlängert bis zum 30. April 2026.
| Rechtsgrundlagen: | § 228 Absatz 2 und 5 BewG |
| § 19 GrStG | |
| § 109 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) | |
| § 149 AO |
|
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|