Begründen Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder durch ihr Handeln eine umsatzsteuerliche Erklärungspflicht (z. B. § 18 UStG i. V. m. §§ 149 und 150 AO), obliegen diesen Organisationseinheiten insoweit alle steuerlichen Rechte und Pflichten der jeweiligen Gebietskörperschaft für die Umsatzbesteuerung (§ 18 Absatz 4f Satz 1 UStG). Hierzu zählen nicht nur Rechte und Pflichten nach dem UStG, sondern auch nach der AO (z. B. Mitwirkungspflichten), soweit diese mit der Umsatzbesteuerung zusammenhängen.
Als Sonderfall gelten Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die zu verschiedenen jPöR gehören (z. B. einerseits zur Gebietskörperschaft Land und andererseits zu einer anderen jPöR) bzw. auch selbst jPöR sind; sog. janusköpfige Einrichtungen. Die Formulierung „gehören“ ist hierbei in einem engeren Sinne zu verstehen, dass die Einrichtungen als unmittelbarer (nicht nur mittelbarer) Teil der betreffenden jPöR tätig sind.
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