Mit Urteil vom 21. August 2024 - II R 16/22 - (BStBl 2026 II S. 239) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Personengesellschaft, die an der grundbesitzenden Personengesellschaft auf mittelbarer Ebene in die Gesellschafterstruktur eingefügt wird (Verlängerung der Beteiligungskette), ohne dass sich die Gesellschafter geändert haben, nicht als neuer Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft im Sinne von § 1 Absatz 2a Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes hinzugekommen ist.
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