Aufgrund
des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung,
des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 2021, 2 BvL 12/11, BVerfGE 159 S. 149, sowie
des Urteils des BFH vom 24. Januar 2024, I R 49/21 (I R 39/10), BStBl 2024 II S. 853
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am 4. März 2025 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Ablehnung der gesonderten Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben nach §
Entsprechendes gilt für am 4. März 2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben nach §
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