Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder können die mit Erlassen des Niedersächsischen FinMin vom 3. November 1999 - S 1301 - 625 - 33 21 - und 25. Januar 2002 - S 1301 - 625 - 33 3 - zugelassenen vereinfachten Verfahren zur Steuerfreistellung von Ruhegehaltszahlungen künftig auch in Fällen angewendet werden, in denen das jeweils zu berücksichtigende
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