Nach §
1. Hinsichtlich des Kirchensteuerabzugs vom Arbeitslohn sind für das Kalenderjahr 2024 folgende Kirchensteuersätze anzuwenden:
1.1. Die Kirchensteuern für
die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers,
die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig,
die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg,
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe,
die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) - dazu gehören nicht die evangelisch-reformierten Kirchengemeinden in Bückeburg und Stadthagen,
die Bremische Evangelische Kirche,
die Evangelische Kirche von Westfalen,
die Diözese Hildesheim,
die Diözese Osnabrück und
den oldenburgischen Teil der Diözese Münster,
die Kath. Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken Hannover/Niedersachsen-Süd,
die Kath. Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken Wilhelmshaven/Niedersachsen-West
werden mit 9 v. H. der abzuführenden Lohnsteuer erhoben, höchstens jedoch mit 3,5 v. H. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.
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