Treuhandgeschäfte sowie Erwerbsvorgänge durch Auftragnehmer beziehungsweise Geschäftsbesorger erlangen für die Grunderwerbsteuer Bedeutung, wenn sie ein inländisches Grundstück oder Anteile einer Gesellschaft mit inländischem Grundbesitz betreffen.
Einen typischen Treuhandvertrag gibt es zivilrechtlich nicht. Infolgedessen muss der Inhalt der Treuhandabrede stets im Einzelfall sachverhaltsbezogen festgestellt und grunderwerbsteuerrechtlich gewürdigt werden.
Treuhänder beziehungsweise Treunehmer ist grundsätzlich, wer von einem anderen, dem Treugeber, Vermögen (zum Beispiel Grundstücke oder Gesellschaftsanteile) zu eigenem Recht erworben hat und die damit verbundenen Rechte zwar im eigenen Namen, aber nicht (ausschließlich) im eigenen Interesse ausübt. In der Folge fallen bei einem Treuhandverhältnis zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander. Zivilrechtlicher Eigentümer des Grundstücks beziehungsweise Inhaber der Anteile an der Gesellschaft ist der Treuhänder. Wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks beziehungsweise der Anteile an der Gesellschaft ist der Treugeber (Verwertungsmöglichkeit).
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