Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung (§ 13 Absatz 2 StBerG). Die Aufsichtsbehörde prüft, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein vorliegen. Sie prüft dabei auch, ob die Satzung den gesetzlichen Vorgaben in § 14 StBerG entspricht.
Nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 StBerG darf die Satzung des Lohnsteuerhilfevereins die Anwendung der Vorschriften des § 27 Absatz 1 und 3 BGB sowie der §§ 32 und 33 BGB nicht ausschließen.
Vorstände der Lohnsteuerhilfevereine erhalten für ihre Tätigkeit vielfach eine Vergütung. Die Zahlung einer Vergütung an die Vorstände aufgrund einer entsprechenden Satzungsbestimmung stand der Anerkennung der Lohnsteuerhilfevereine bisher nicht entgegen
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21. März 2013 (BGBl. 2013 I S.
Hierzu wird in der Gesetzesbegründung (Ehrenamtsstärkungsgesetz, BR-Drs. 663/12) ausgeführt:
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