Tz. 1.4 der ErbStVA vom 21. Juni 2012 ( BStBl I S.
„1.4 Pflichten gegenüber anderen Finanzämtern
Die für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter haben nach Maßgabe der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 12. März 2015 ( BStBl I S.
für die Steuerakten des Erblassers, wenn der Reinwert des Nachlasses mehr als 250 000 EUR beträgt,
für die Steuerakten des Erwerbers, wenn der erbschaftsteuerliche Bruttowert mehr als 250 000 EUR beträgt.
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