FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 04.03.2025
S 0625 - 000002 - 2024 - 0025195 - V A 2

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 04.03.2025 (S 0625 - 000002 - 2024 - 0025195 - V A 2) - DRsp Nr. 2025/80150

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 04.03.2025 - Aktenzeichen S 0625 - 000002 - 2024 - 0025195 - V A 2

DRsp Nr. 2025/80150

Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Festsetzung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Absatz 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) entfallenden Solidaritätszuschlagguthabens

Aufgrund

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 4. März 2025 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Ablehnung der gesonderten Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Absatz 5 KStG 2002 i.d.F. des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 entfallenden Solidaritätszuschlags werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Ablehnung dieser Festsetzung verstoße gegen das Grundgesetz.