Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - ( BStBl 2015 II S. 50) entschieden, dass § 13a und § 13b ErbStG, jeweils in Verbindung mit § 19 Absatz 1 ErbStG, mit Artikel 3 Absatz
Im Hinblick auf diese Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen nach dem 31. Dezember 2008 entstandener Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AO in vollem Umfang vorläufig durchzuführen.
In die Steuerbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:
„Die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AO im Hinblick auf die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - ( BStBl 2015 II S. 50) angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung in vollem Umfang vorläufig. Sollte aufgrund der gesetzlichen Neuregelung dieser Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen.”
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