Da sich in der Vergangenheit die Veranlagungsverfügung für Land- und Forstwirte nur unwesentlich von der des Vorjahres unterschieden hat, sind die bisher in dieser Verfügung enthaltenen Ausführungen zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) unter §§ 13, 13a EStG Fach 7 Nr. 3000 und die Ausführungen zu den Schätzungslandwirten unter §§ 13, 13a EStG Fach 10 Nr. 3000 zu finden.
Im folgenden werden nur solche Punkte angesprochen, die für die ESt-Veranlagung 1994 für Land- und Forstwirte von den allgemeinen Grundsätzen abweichen oder von besonderer Bedeutung sind.
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