Nach Tz. 2 des Einführungsschreibens zum Familienleistungsausgleich (BStBl 1995 I S. 805) kann das FA die von der Familienkasse über die Berücksichtigung von Kindern getroffenen Entscheidungen übernehmen, soweit die Voraussetzungen für das steuerliche Kindergeld und den Kinderfreibetrag übereinstimmen.
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