Veranlasst durch die Euro-Umstellung sowie die Änderung der R 13 Abs. 3 Satz 3 LSt-Richtlinien 2002 (LStR) fasst das FinMin seine Erl. v. 6.4.1982, 12.2.1990 und 4.1.2002 in der ab VZ 2002 geltenden Form wie folgt zusammen:
A. Allgemeines
Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gewährten Entschädigungen sind grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG estpfl. Das gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden. Ein Steuerabzug ist bei Auszahlung der Aufwandsentschädigungen nicht vorzunehmen; bezogene Aufwandsentschädigungen sind von den Mandatsträgern im Rahmen ihrer ESt-Erklärung anzugeben.
Steuerfrei sind
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nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt werden,
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nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit Aufwendungen abgegolten werden, die einkommensteuerrechtlich als BA berücksichtigt wären.
B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)
I. Für ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderates (Ratsmitglieder) gilt: