Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2015 auf 8,00 v. T. des Einheitswerts festgesetzt.
Die Verordnung für das Haushaltsjahr 2015 über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2015 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 12 für das Land Nordrhein-Westfalen 2015 S. 242 veröffentlicht worden.
Zur Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer ist im Umlagebescheid folgender Wortlaut zu verwenden:
„Die Umlage der Landwirtschaftskammer wird
1. für das Kalenderjahr 2015 festgesetzt auf … €;
2. für die folgenden Kalenderjahre auf … €;
diese Festsetzung gilt bis zu dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr vorangeht, für das eine Änderung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen nach dem Umlagegesetz vom 17.7.1951 verordnet wird.”
Da sich der Umlagesatz für die Landwirtschaftskammern gegenüber dem Vorjahr geändert hat, sind neue Umlagebescheide zu erteilen. In dem Umlagebescheid sind - bei einer Änderung eines bestehenden Bescheids - folgende Erläuterungen aufzunehmen
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