FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 30.04.2025
G 1010 - 1-2024 - 27255 - V A 6

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 30.04.2025 (G 1010 - 1-2024 - 27255 - V A 6) - DRsp Nr. 2025/80274

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 30.04.2025 - Aktenzeichen G 1010 - 1-2024 - 27255 - V A 6

DRsp Nr. 2025/80274

Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1. Januar 2025 (AEGrStG 2025)

A. Allgemeines

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung des Grundsteuergesetzes (GrStG) für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 die nachstehenden Regelungen. Sie ersetzen die koordinierten Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom

  • Juni 2022 (BStBl 2022 I S. 1171) zur Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1. Januar 2025 (AEGrStG) und

  • Februar 2023 (BStBl 2023 I S. 358) zur Bewertung der Betriebsgrundstücke der öffentlichen Verkehrsunternehmen nach dem Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes für Zwecke der Grundsteuer (BewEÖVU)

und sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Verwaltungsanweisungen, die mit diesem Erlass in Widerspruch stehen, sind ab dem 30. April 2025 nicht mehr anzuwenden.

Zur besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Formulierung (z. B. "Steuerpflichtige*r") verzichtet. Bei Verwendung z. B. des Wortes "Steuerpflichtiger" im Text sind alle Geschlechter gemeint.

B. Abschnitt I: Steuerpflicht

Zu § 1 GrStG

A 1.1 Heberecht, Steuerberechtigung