FinMin Rheinland-Pfalz - Erlass vom 04.03.2025
S 0625#2018/0001-0401 446

FinMin Rheinland-Pfalz - Erlass vom 04.03.2025 (S 0625#2018/0001-0401 446) - DRsp Nr. 2025/80151

FinMin Rheinland-Pfalz, Erlass vom 04.03.2025 - Aktenzeichen S 0625#2018/0001-0401 446

DRsp Nr. 2025/80151

Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Festsetzung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Absatz 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) entfallenden Solidaritätszuschlagguthabens

Aufgrund

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 4. März 2025 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Ablehnung der gesonderten Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Absatz 5 KStG 2002 i.d.F. des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 entfallenden Solidaritätszuschlags werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Ablehnung dieser Festsetzung verstoße gegen das Grundgesetz.