Für die ustl. Behandlung der Unterbringung von Aus- und Übersiedlern sowie Asylbewerbern und Asylanten gilt folgendes:
Nach §
Hierbei kommt es auf die aus äußeren Umständen ableitbare Absicht des Unternehmers an, die in Frage stehenden Räumlichkeiten zur vorübergehenden Beherbergung bereitzuhalten. Maßgebend hierfür sind die Gesamtumstände des einzelnen Falles. So ist eine stpfl. kurzfristige Beherbergung von Fremden anzunehmen, wenn in den Mietverträgen von vornherein eine Laufzeit von weniger als sechs Monaten vereinbart ist und wenn anzunehmen ist, daß eine Laufzeit der Absicht der Vertragspartner entspricht (vgl. EuGH-Urt. v. 12.2.1998,UR 1998 S.
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